Online Library TheLib.net » Menschenwürde und Spätabbruch

Schwangerschaftsabbrüche, die zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem die Föten bereits potentiell extrauterin lebensfähig sind, stoßen in der Gesellschaft auf Empörung. Eine Selektion behinderter Föten wird befürchtet, da Auslöser eines Spätabbruchs häufig ein pathologischer Befund in der Pränataldiagnostik ist. Am 13. Mai 2009 beschloss der Bundestag nach langjährigen Debatten Änderungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und flankierende Maßnahmen. Die Arbeit überprüft, ob der Gesetzgeber durch die geltende Rechtslage und Rechtswirklichkeit seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht gegenüber dem nasciturus, die in der Menschenwürde und dem Lebensrecht wurzelt, in ausreichendem Maße nachkommt. Es wird aufgezeigt, dass die in § 218a Abs. 2 StGB vorgenommene Abwägung der Rechtsgüter von Mutter und Kind, die in zeitlicher Hinsicht nicht zwischen frühen und späten Abbrüchen differenziert, im Kern nicht zu beanstanden ist. Hiernach sind Abbrüche bei Vorliegen einer medizinisch-sozialen Indikation rechtmäßig. Um einen Abbruchsautomatismus in der Praxis zu vermeiden, bedarf das Schutzkonzept des Gesetzgebers aber der Ergänzung.




Schwangerschaftsabbrüche, die zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem die Föten bereits potentiell extrauterin lebensfähig sind, stoßen in der Gesellschaft auf Empörung. Eine Selektion behinderter Föten wird befürchtet, da Auslöser eines Spätabbruchs häufig ein pathologischer Befund in der Pränataldiagnostik ist. Am 13. Mai 2009 beschloss der Bundestag nach langjährigen Debatten Änderungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und flankierende Maßnahmen. Die Arbeit überprüft, ob der Gesetzgeber durch die geltende Rechtslage und Rechtswirklichkeit seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht gegenüber dem nasciturus, die in der Menschenwürde und dem Lebensrecht wurzelt, in ausreichendem Maße nachkommt. Es wird aufgezeigt, dass die in § 218a Abs. 2 StGB vorgenommene Abwägung der Rechtsgüter von Mutter und Kind, die in zeitlicher Hinsicht nicht zwischen frühen und späten Abbrüchen differenziert, im Kern nicht zu beanstanden ist. Hiernach sind Abbrüche bei Vorliegen einer medizinisch-sozialen Indikation rechtmäßig. Um einen Abbruchsautomatismus in der Praxis zu vermeiden, bedarf das Schutzkonzept des Gesetzgebers aber der Ergänzung.
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