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Ebook: Internationale Erbfälle Deutschland-Australien

Author: Torsten Neumann

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02.03.2024
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Internationale Erbfälle stellen eine besondere Herausforderung dar. Sie erfordern neben Kenntnis der Zivil- und Steuerrechtsordnung im Heimatland des Erblassers derartige Kenntnisse für die Länder, zu denen der Nachlass Anknüpfungspunkte aufweist, beispielsweise durch dort belegenes Immobilienvermögen. Dabei sind die einschlägigen Rechtsnormen in den betroffenen Jurisdiktionen in einen Gesamtzusammenhang zu bringen, um eine exakte Beurteilung des gegebenen Sachverhalts zu ermöglichen. Häufig zeigt sich bei der Analyse die Gefahr einer Doppelbesteuerung, die es durch eine entsprechende Nachlassstrukturierung zu vermeiden gilt.

Diese Darstellung nimmt aus dem Blickwinkel eines in Deutschland domizilierenden Erblassers, der auch australisches Vermögen besitzt, zunächst umfassend zu den zivil- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland und Australien Stellung, bevor der Autor im letzten Teil Gestaltungsempfehlungen für eine steueroptimale Nachlassstrukturierung gibt. Dabei ist im Verhältnis zwischen Deutschland und Australien von besonderer Bedeutung, dass in Australien seit dem Jahr 1981 eine Erbschaftsteuer in der Form einer Nachlass- oder Erbanfallsteuer nicht mehr existiert. Die Besteuerung erfolgt vielmehr im Rahmen der Einkommensteuer, so dass bei deutsch-australischen Erbfällen unterschiedliche Besteuerungssysteme im Erbfall aufeinander treffen.

In der Schriftenreihe „Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlassplanung“, die länderspezifisch einen umfassenden Überblick über das ausländische Erbschaft- und Nachlasssteuerrecht gibt und Möglichkeiten einer allgemein gültigen Qualifikation ausländischer Vermögenserwerbe aufzeigt, sind bisher erschienen die Bände zum US-amerikanischen Recht (Wassermeyer), zum niederländischen Recht (Hoog), zum kanadischen Recht (Wilde), zum irischen Recht (Stein), zum französischen Recht (Hechler), zum belgischen Recht (Grote), zum italienischen Recht (Sprengel), zum luxemburgischen Recht (Wanke), zum neuseeländischen Recht (Rohde), zum spanischen Recht (Hellwege), zum schweizerischen Recht (Hindersmann/ Myßen) sowie zu den ausländischen Zivilrechtsformen im deutschen Erbschaftsteuerrecht (Klein).

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