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Ebook: Drittwirkungen der Friedenspflicht: Die tarifvertragliche Rechtsstellung des verbandsangehörigen Arbeitgebers im Arbeitskampf

Author: Waas Bernd

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02.03.2024
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Die sogenannte Friedenspflicht zählt zu den wichtigsten Verpflichtungen, die im Tarifvertrag zwischen den unmittelbar Beteiligten - Arbeitgeberverband und Gewerkschaft beim Verbandstarifvertrag, Arbeitgeber und Gewerkschaft beim Firmentarifvertrag - begründet werden. Zugleich entfaltet die Friedenspflicht nach allgemeiner Auffassung gewisse Wirkungen gegenüber Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sofern diese an den Tarifvertrag gebunden sind. Die Frage nach der Begründung und dem Inhalt dieser Wirkungen bildet den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Nicht zufällig gilt dabei besonderes Augenmerk der schwierigen Frage nach der Erkämpfbarkeit eines Firmentarifvertrags zwischen einem verbandsangehörigen Arbeitgeber und der Gewerkschaft. Denn angesichts einer zunehmend kritischen Bewertung von Verbandstarifverträgen rückt das Regelungsinstrument des Firmentarifvertrags immer mehr in den Blickpunkt auch des wissenschaftlichen Interesses. Auch die praktische Bedeutung des Firmentarifvertrags nimmt stetig zu.Zweck der vorliegenden Untersuchung ist es, Art und Ausmaß der Drittwirkungen der Friedenspflicht näher zu bestimmen und auf dieser Grundlage zu klaren Aussagen über die tarifvertraglichen Grenzen der Erkämpfbarkeit von Firmen- und Verbandstarifverträgen im Verhältnis von tarifgebundenem Arbeitgeber und tarifgebundenem Arbeitnehmer zu gelangen. Den Ausgangspunkt bildet dabei die noch immer nicht befriedigend geklärte Frage, worin die Friedenspflicht des Tarifvertrags eigentlich ihre rechtliche Grundlage hat, wenn insoweit entsprechende Vereinbarungen der Parteien fehlen. Dabei wird gezeigt, daß die Friedenspflicht "in Wirklichkeit" auf einer Wertung des objektiven Rechts beruht. Ausgehend von dieser Erkenntnis, wird die Reichweite der Friedenspflicht zugunsten und zu Lasten der Verbandsmitglieder näher bestimmt. Was die Frage nach der Erkämpfbarkeit eines Firmentarifvertrags gegenüber einem verbandsangehörigen Arbeitgeber betrifft, so kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, daß die Arbeitskampffreiheit der Gewerkschaft insoweit aufgrund des Tarifvertrags eingeschränkt ist.
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