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Ebook: Schenkungen in fraudem testamenti: Zur analogen Anwendbarkeit der §§ 2287, 2288 BGB beim gemeinschaftlichen Testament. Zugleich ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments im Bürgerlichen Gesetzbuch

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02.03.2024
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Verschenkt der Überlebende sein Vermögen zu Lebzeiten, so wird der Vertragserbe beim Erbvertrag über die §§ 2287, 2288 BGB geschützt. In Rechtsprechung und Schrifttum werden diese Vorschriften ohne größeres Problembewusstsein auf das Berliner Testament übertragen. Im neueren Schrifttum finden sich vereinzelt kritische Stimmen. Diese stellen insbesondere das historische Fundament der herrschenden Meinung in Frage und bieten dem Autor Anlass, die Analogie einer umfassenden historischen Prüfung zu unterziehen.Ausführungen zur Methode der Rechtsfortbildung, mit denen Philipp Sticherling die Bedeutung der historischen Gesetzesauslegung hervorhebt und sich zur subjektiven Auslegungstheorie bekennt, folgt ein Gang durch die Entstehungsgeschichte der Vorschriften über den Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament von den Römern und Germanen bis hin zum BGB. Im Vordergrund stehen hierbei die Bindungswirkungen beider Rechtsinstitute. Die historischen Ergebnisse stärken die herrschende Meinung und widerlegen die kritischen Stimmen jüngster Zeit.Sticherling stellt dem Berliner Testament den Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt an die Seite. Er kommt zu dem Ergebnis, dass nicht nur historische Argumente für eine Gleichbehandlung sprechen und ist der Ansicht, dass sich bei Wahl des richtigen Vergleichsobjekts kaum noch Unterschiede zeigen.Schließlich geht der Autor über die herrschende Meinung hinaus, die die §§ 2287, 2288 BGB erst nach dem Tod des Erstversterbenden analog anwenden will. Er schließt sich einer im Vordringen befindlichen Meinung an, wonach die §§ 2287, 2288 BGB - unter bestimmten Umständen - Schenkungen zu Lebzeiten beider Ehegatten erfassen sollen. Er geht noch einen Schritt weiter und fordert unter Berücksichtigung der historischen Erkenntnisse eine generelle Anwendung der §§ 2287, 2288 BGB zu Lebzeiten beider Ehegatten.
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