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Ebook: Von der Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft: Unter besonderer Berücksichtigung der Einflüsse der deutschen Gesamthandslehre und des Preußischen Allgemeinen Landrechts auf die Rechtsgemeinschaften des Bürgerlichen Gesetzbuches

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02.03.2024
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Nicht erst mit der Aufnahme des germanischen Rechtsprinzips der Gesamthandsgemeinschaft in das von einem römisch-rechtlichen Eigentumsbegriff geprägte BGB bereitete es Rechtsprechung und Literatur Schwierigkeiten, die Gesamthand zwischen den hergebrachten Gemeinschaftsformen, Bruchteilsgemeinschaft und Juristischer Person, einzuordnen. Im Zuge der »Weißes Ross«-Entscheidung des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR hat man sich in Rechtsprechung und Literatur von dem dogmatischen Streit weitestgehend gelöst und sich auch in der Folge bei der Beurteilung der Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft vornehmlich auf das Argument der Sachgerechtigkeit zurückgezogen.Neben der Widerlegung der Sachgerechtigkeitsargumente des BGH versucht die Untersuchung im Kern, die Diskussion um die dogmatische Einordnung des Gesamthandsprinzips in den römisch-rechtlichen Eigentumsbegriff des BGB wieder in den Vordergrund zu rücken und auf diesem Wege die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft zu begründen.»About the Legal Capacity of the Community of Heirs«Judicature and doctrine have always struggled to classify the german community of joint owners among the conventional legal communities: the community of part-owners and the juristic person. In renunciation of this dogmatically waged dispute, the German Federal High Court of Justice ruled, solely based on practical considerations, that the community of heirs – as one of the three communities of joint owners in the German Civil Code – has no legal capacity. This thesis attempts to prove that the aforementioned dispute and the question of the legal capacity of the community of heirs can only be solved on a dogmatic basis and not just by searching for a feasible solution.
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