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Ebook: Staatshaftung gemäß Art. 34 GG für Ethikkommissionen im Sinne des Arzneimittel- und des Medizinproduktegesetzes: Zugleich ein Beitrag zur Dogmatik des Art. 34 GG

Author: Rieck Swenja

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02.03.2024
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Rund fünfzig Ethikkommissionen begutachten in Deutschland klinische Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, welche ohne ein positives Votum der Kommission nicht beginnen dürfen. Positive wie negative Voten können bei Probanden, Patienten oder auch den Sponsoren der Studien zu Schäden führen. Haften dafür die – zumeist ehrenamtlich arbeitenden – Mitglieder der Ethikkommissionen persönlich oder findet nach Art. 34 Satz 1 GG eine Haftungsüberleitung statt? Wenn ja, auf wen? Welches ist der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der »Jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes« steht? Die Auswahl ist potentiell groß: Manche Mitglieder sind Beamte, die meisten Kommissionen sind bei einer Ärztekammer oder Universität angesiedelt, die Bestellung wird wiederum teilweise durch ein Organ des jeweiligen Bundeslandes vorgenommen ...Swenja Rieck beleuchtet in Beantwortung dieser Fragen zunächst Herkunft und Struktur des Art. 34 GG als Haftungsüberleitungsnorm. Als überzuleitende »Verantwortlichkeit« kommt § 839 BGB in Betracht, dessen Voraussetzungen im Hinblick auf die Tätigkeit der Ethikkommissionen untersucht werden. Die Haftungsüberleitung ist nach Ansicht der Verfasserin auch nicht etwa durch die teilweise noch Geltung beanspruchenden Regelungen über den Gebührenbeamten ausgeschlossen. Den Großteil der Arbeit nimmt die Bestimmung der für die Ethikkommissionen haftenden Körperschaften ein. Die These, dass die Körperschaft(en) haften, welche die Kommmissionsmitglieder $abestellen,$z wird für jede einzelne Kommission anhand der für sie einschlägigen Regelungen durchgeprüft. Die Verschiedenheit der gefundenen Ergebnisse nimmt die Verfasserin zum Anlass für Vorschläge de lege ferenda.
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