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Ebook: Videokonferenz in der Strafvollstreckung: Eine rechtliche und empirische Analyse

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02.03.2024
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Videokonferenzen werden in der strafvollstreckungsrechtlichen Praxis seit Jahren eingesetzt. Erst 2013 hat der Gesetzgeber den Einsatz in § 462 Abs. 2 S. 2 StPO normiert. Der Autor untersucht die Gesetzesänderung und die praktisch bedeutsamen Entscheidungen nach den §§ 453, 454 StPO. Er arbeitet heraus, dass die Neuregelung in § 462 StPO bloß deklaratorischen Charakter hat und bei den obligatorisch-mündlichen Anhörungen nach den §§ 453, 454 StPO grundsätzlich eine Anhörung mittels Videokonferenz unzulässig ist. Den praktischen Bezug vertieft eine bisher einzigartige bundesweite Befragung von Richtern und Justizvollzugsanstalten. Dabei werden die Vor- und Nachteile der Videokonferenztechnik deutlich: Auf der einen Seite steht insbesondere eine erhebliche Zeitersparnis der Anstalten, auf der anderen ein Verlust des unmittelbaren Eindrucks vom Gefangenen. Letztendlich bewerten Anstalten den Einsatz von Videokonferenzen in der Strafvollstreckung neutral, während Richter diesen ablehnen.»Videoconferences in Law Enforcement Practice«Videoconferences are used in law enforcement practice for years. However, the legislator established § 462 StPO regulating the use of videoconferences only in 2013. The author discusses this and the practically important decisions under §§ 453, 454 StPO and examines the concept and use of videoconferences as well as their legislative and constitutional conformity. The practical relevance of his work extends to an unprecedented nationwide survey of judges and correctional facilities.
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