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Ebook: Römisches Privatrecht

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14.02.2024
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Vorwort:

Die Aufgabe, die sich dieser Grundriß stellt, ist, den Jünger der Rechtswissenschaft zu juristischem Denken zu erziehen. Er soll erkennen, daß vor seinem Gewissen sich rechtfertigen muß, wer beansprucht, als gerechter Richter vor sein Volk hinzutreten.

Das Privatrecht, von dem hier gehandelt wird, schafft die Grundlage für das Haben wie den Austausch der Güter; es sichert und ordnet den volkswirtschaftlichen Verkehr. Wächst hiernach das Recht heraus aus den praktischen Lebensbedürfnissen, so muß es sich fortdauernd dem jeweiligen Kulturzustande, den sittlichen Anschauungen wie den anerkennungswürdigen Verkehrsinteressen anpassen. Die Wechselbeziehung zwischen dem Rechte und den sozialen Zuständen offenbart uns der geschichtliche Entwicklungsgang des Rechtes. Dieser beginnt für die heutige Kulturwelt bei dem römischen Privatrecht. Hier sind die Gestaltungen für die Rechte des Einzelnen, die Grundformen für den Rechtsverkehr und damit die Begriffe der Rechte mit solcher Allgemeingültigkeit ausgebildet worden, daß sie den Wert der Wahrheit in sich tragen. Die römischen Juristen haben die Wissenschaft des Rechtes geschaffen und gezeigt: keine vertrauenswürdige Rechtsanwendung ohne festgeprägte Begriffe und ohne die Erkenntnis des systematischen Zusammenhangs aller Rechtsgebilde. Das bloße Erlernen des Gesetzeswortlautes bleibt leeres Wissen ohne Weisheit. Auch das haben der Prätor wie die klassischen römischen Juristen erwiesen, wie sich die Achtung vor dem Gesetze als dem Willen der Volksgesamtheit mit dem Bedürfnis nach einer zeitgemäßen Fortbildung des Rechtes vereinigen läßt. Der neues Recht schaffende Richter darf niemals seinem persönlichen Rechtsgefühl den Charakter der Allgemeingültigkeit beilegen. Als Schirmvogt des Rechtes darf nur anerkannt werden, wer über das Gesetz fortschreitet, indem er den im Volke in der Entwicklung begriffenen, aber noch nicht ausgereiften Rechtsgedanken zu Ende denkt und ihn zu einem anerkennungswürdigen Rechtsgrundsatz ausprägt. Wie diese hohe Aufgabe erfüllt werden kann, das mag der Lernende an dem Entwicklungsgange der römischen Rechtsbildung nachdenklich erschauen; dort sieht er das Vorbild für die Methode, mit der unsere heutige Rechtsprechung von hoher Warte dem Verhängnis der Geldentwertung zu wehren suchte und vermochte.

Der Grundriß gibt die Einführung in das Studium. Die überall mitgeteilten Quellenstellen sollen als Belege dienen und zu tieferem Eindringen auffordern. Ein Beilageheft bringt eine Anzahl wichtiger Stellen, auf die durch umrahmte Ziffern am Rande des Textes verwiesen wird. An ihnen mag zunächst das Verständnis für die erzieherische Bedeutung der Quelleninterpretation erprobt werden. Eine höhere Stufe bezeichnet die moderne Digestenforschung, die sich die Wiederherstellung des ursprünglichen Textes wie der Rechtslehre der klassischen Jurisprudenz zum Ziel gesetzt hat. Hierauf und auf die ausgezeichneten Forschungen in den heutigen deutschen romanistischen Werken ist wiederholt hingewiesen worden. Der für den Anfänger bestimmte Grundriß mußte das Gewicht legen auf die Darlegung der Grundbegriffe in der Gestalt, die sie schließlich im Rechte Justinians und von da aus in der deutschen Rechtswissenschaft gefunden haben. Als solche bilden sie auch die Grundlage des heutigen Bürgerlichen Gesetzbuches. Das im einzelnen zu belegen, gehört nicht hierher; es wird sich beim Studium dieses Gesetzes Werkes ohnedem überall bewähren.

Der Lernende soll sofort das Bewußtsein von der lebenden Kraft der Begriffe und Lehrsätze erlangen; es gilt, ihn innerlich für das wissenschaftliche Studium des Rechtes zu gewinnen. Diesem Zwecke dient der Anschauungsunterricht der sechs Übungsstunden: § 14 über den Rechtsmißbrauch, § 24 über den Umfang der Vertretungsmacht, § 32 über Rechtsprechung, Urteilen und Beweislast, § 39 über den Besitzerwerb, § 55 über Treu und Glauben, § 60 über die Schadenersatzpflicht. Bei diesen Übungen wird auch die unmittelbare praktische Verwendung der römischrechtlichen Grundsätze für das heutige Recht bis in die Rechtsprechung des Reichsgerichtes hinein nachgewiesen.
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